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Regierung stellt Eckpunkte zu einem Selbstbestimmungsgesetz vor – Frauen und Kinder nachrangig (06.2022)

Am heutigen 30. Juni 2022 hat die amtierende Bundesregierung unter Federführung des Familien- und Justizministeriums Eckpunkte zu einem sogenannten „Selbstbestimmungsgesetz“ vorgestellt, dem zufolge Menschen, die das wünschen, ihren amtlichen Geschlechtseintrag auch entgegen dem tatsächlichen Geschlecht frei wählen dürfen. Fazit: Die Verantwortlichen haben keine Antworten auf die drängenden Fragen.

Eckpunkte zu einem Transgendergesetz

Die Eckpunkte sind hier zu lesen: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/220630_Eckpunkte_SelbstbestimmungsG.pdf;jsessionid=29F8FBAC2378F60DCF63CEA3414D2A91.1_cid297?__blob=publicationFile&v=2

Auf Basis dieser Eckpunkte soll ein Gesetzesvorschlag entwickelt werden; Bundesjustizminister Marco Buschmann will dies „so schnell wie möglich“, vermutlich innerhalb von 6-9 Monaten, durchbringen. Dieses Gesetz wird keine Zustimmung des Bundesrates benötigen.

Inhalte:

  • Es soll eine Änderung des amtlichen Geschlechts durch Sprechakt/Absichtserklärung vor dem Standesamt ermöglicht werden. Für die erneute Änderung gibt es eine Sperrfrist von einem Jahr.
  • Diese Möglichkeit steht auch Minderjährigen frei, Minderjährigen unter 14 Jahren mit Zustimmung der Eltern.
  • Psychologische Gutachten sollen abgeschafft werden.
  • Erneut werden Menschen mit einer rein empfundenen, vom körperlichen Geschlecht abweichenden Identität („Transgender“) vermengt mit Menschen mit physisch feststellbaren Variationen der Geschlechtsentwicklung (sog. „Intersexuelle“).
  • Körperliche Maßnahmen wie Operationen sollen neuerdings mit diesem Gesetz nicht geregelt werden.
  • Mittels „Offenbarungsverbot“ soll unter Androhung eines Bußgeldes verhindert werden, dass das Geschlecht und der Geburtsname einer Person genannt wird.
  • Gewalttätige Personen jeden Geschlechts dürfen nicht in Frauenhäuser aufgenommen werden.

Angebliche Verfassungsfeindlichkeit und die Abschaffung von „Transsexualität“ zugunsten von „Transgender“

Es wird oft damit argumentiert, dass das derzeit gültige Transsexuellengesetz verfassungsfeindlich sei. Dies ist inkorrekt, da die im Laufe der Zeit als verfassungsfeindlich geltenden Absätze gestrichen wurden. Jedoch soll – auch, da Transsexualität nicht mehr en vogue ist – stattdessen „Transsexualität“ als Konzept abgeschafft und durch das Konzept „Transgender“ ersetzt werden. Das bedeutet, dass nun der Fokus von engl. sex – körperliches Geschlecht auf engl. gender – Geschlechterrolle verschoben wird. Im Rahmen des Transgenderkonzepts ist die sogenannte „Geschlechtsdysphorie“, also das Unwohlsein im eigenen körperlichen Geschlecht, nicht mehr notwendig, um als ein „anderes Geschlecht“ zu gelten. Es reicht das mündliche Bekenntnis, sich als „Mann“ bzw. als „Frau“ zu „fühlen“, was auch immer das bedeuten soll, um auch rechtlich als solche(r) erfasst zu werden – ganz ohne psychisches Leiden oder psychologisches Gutachten. 2020 haben etwa 2.687 Personen ihren amtlichen Geschlechtseintrag beim Amtsgericht ändern lassen. Auf Nachfrage äußert Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, dass die Zahlen derer, die dieses Gesetz vermutlich in Anspruch nehmen würden, nicht bekannt wären, meint aber, dass dies auch „egal“ sei.

Sinn psychologischer Gutachten

Bisher müssen zwei psychologische Gutachten vorgelegt werden, die glaubhaft machen, dass der Patient oder die Patientin den ernsthaften Wunsch hegen und das sich vermutlich nicht rasch ändernde, starke Bedürfnis haben, als das „andere Geschlecht zu leben“ und auch als solches bürokratisch erfasst werden. Diese Gutachten werden von Gender-LobbyistInnen oft als „entwürdigend“ eingestuft. Ignoriert wird dabei, dass bei jeglichen Verfahren, die juristisch relevant sind oder die kassenfinanzierte Leistungen nach sich ziehen, die Notwendigkeit belegt werden muss.

Nun soll Lisa Paus zufolge der Standesbeamte die Befugnis oder Kompetenz haben, eine ernstgemeinte Erklärung zu erkennen. Buschmann zufolge soll sich der Standesbeamte über den „Wunsch“ versichern, und dann wird der Personenstandswechsel vollzogen, auch ohne jede äußerliche Erkennbarkeit (etwa durch sexistischen Klischees entsprechende Kleidung oder Kosmetik des Wunschgeschlechts; Anm. VF), und der Staat habe diese Entscheidung des entsprechenden Menschen zu akzeptieren. Es genügt dafür allein die Willensbekundung. Für eine konkrete Lösung für das operative Geschäft im Standesamt hat Buschmann „noch keinen Vorschlag“ – ein weiteres Zeichen dafür, dass die konkreten Auswirkungen dieses Gesetzes nicht ausreichend durchdacht wurden.

Ignoriert wird dabei ebenfalls der Grund für diese bislang notwendigen Gutachten: Nämlich der, missbräuchliche Anträge herauszufiltern und ihnen nicht stattzugeben. Etwa, wenn ein Mann, der seinen Geschlechtseintrag und seine körperliche Erscheinung ändern will, dies allein auf Grundlage einer sogenannten „Autogynephilie“ – das ist die sexuelle Erregung eines Mannes durch die Vorstellung, eine Frau zu sein – möchte. Auch wenn die bisherigen Anträge nicht oft abschlägig entschieden wurden: Diese Möglichkeit ist durch die vorgestellten Eckpunkte nicht mehr gegeben.

Zudem soll durch die Gutachten verhindert werden, dass die Entscheidung, gerade für irreversible körperliche Veränderungen, vorschnell und unüberlegt gefällt wird. Die Aufgabe studierter PsychologInnen soll nun von Beratungsstellen übernommen werden, in denen in der Regel Personen ohne entsprechende Ausbildung agieren, die sich häufig selber als „transgender“ einstufen. Mit Neutralität und evidenzbasierter, sensibler Beratung ist dort weniger zu rechnen.

Offenbarungsverbot

Mit dem sogenannten „Offenbarungsverbot“ soll unter Strafbewehrung verboten werden, das Geschlecht oder den vormaligen amtlichen Namen einer Person zu nennen.

Die Initiative geschlecht-zaehlt.de schreibt dazu:

Wer das bei Geburt festgestellte Geschlecht einer Person, die ihren Geschlechtseintrag geändert hat, offenbart, muss mit einer Geldbuße von bis zu mehreren Tausend Euro rechnen. Ein solches Verbot fordert zur Leugnung der Realität und letztlich zur Geschichtsklitterung auf. Es hätte auch fatale Folgen für geschlechtsspezifische Statistiken, zum Beispiel in der Medizin, der Opfer-Täter-Erfassung, in Wirtschaft und Politik. Vor allem aber würde es die Rede- und Meinungsfreiheit besonders von Frauen und Mädchen einschränken, wenn sie es nicht mehr benennen dürften, dass ein Mann zum Beispiel ihre Frauenumkleide betritt.

Quelle: https://geschlecht-zaehlt.de/#offenbarungsverbot

Lisa Paus zufolge wurde über die Sinnhaftigkeit des Offenbarungsverbots gar nicht diskutiert. Auf Nachfrage erläutert Marco Buschmann, dass das Offenbarungsverbot analog zum Steuergeheimnis zu sehen sei. Die Frage nach der Höhe der Bußgelder ließ er auch auf mehrmalige Nachfrage unbeantwortet.

Ein Blick auf andere Länder, in denen eine Art „Selbstbestimmungsgesetz“ bereits eingeführt wurde, zeigt, welche Blüten das treiben kann. In der Schweiz wurde ein ähnliches Gesetz bereits missbraucht. Zudem wird derzeit eine Frau in Norwegen, Christina Ellingsen, für ein paar Tweets auf Twitter wegen „Hassrede gegen die Geschlechtsidentität“ juristisch belangt. Ihr drohen bis zu drei Jahre Haft. Zu den Tweets wurde sie vier Stunden lang polizeilich verhört. Sie hatte getweeted: „Warum lehrt die FRI junge Menschen, dass Männer lesbisch sein können? Ist das nicht eine Konversionstherapie?“ und „Jentoft, ein männlicher Berater der FRI, gibt sich als lesbisch aus – so verrückt ist die Organisation, die sich angeblich für die Interessen junger Lesben einsetzt. Wie hilft es jungen Lesben, wenn auch Männer behaupten, lesbisch zu sein?“ Die Antwort auf Ellingsens Fragen ist: ein Gerichtsverfahren. Dagegen wehren sich Frauen, auch in Deutschland, die sich heute um 11 Uhr in Berlin vor der Norwegischen Botschaft mit Ellingsen solidarisch zeigen. Mehr dazu unter diesem Link.

Zugang zu Frauenhäusern

Allein der Zugang zu Frauenhäusern wird thematisiert. Im Papier zu den Eckpunkten heißt es dazu:

Es wird weiterhin darauf geachtet werden, dass Schutzbereiche für vulnerable und von
Gewalt betroffene Personen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Gewalttätige Personen gleich welchen Geschlechts haben z.B. wie bisher keinen Zugang zu Frauenhäusern. Zugangsrechte zu Frauenhäusern richten sich weiterhin nach dem jeweiligen Satzungszweck der privatrechtlich organisierten Vereine.

Quelle: Eckpunkte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zum Selbstbestimmungsgesetz, Juni 2022, Seite 4.

Das bedeutet, dass alle Männer, die bislang nicht gewalttätig in Erscheinung getreten sind, Zugang zu Frauenhäusern und weiteren Schutzbereichen erhalten. Für Frauen, die sexualisierte Gewalt erfahren haben, kann allerdings allein die Anwesenheit von Männern retraumatisierend wirken, was in Frauenhäusern bis vor kurzem noch bekannt war, heute aber irrelevant scheint. Die Ignoranz gegenüber der Bedürfnisse von Frauen mit Gewalterfahrung ist offensichtlich.

Ministerin Lisa Paus findet in der Bundespressekonferenz die Frage nach Missbrauchsschutz „nicht nachvollziehbar“. Buschmann meint dazu nur, dass Menschen dies nicht „aus Jux und Dollerei“ täten, kann dies aber freilich nicht belegen. Er meint außerdem, dass dies „kein Massenphänomen“ sei und auch nicht werde, offenbar ohne Kenntnis der derzeitigen Situation. In Österreich etwa bezeichnen sich 80% der Studierenden einer Umfrage zufolge als „queer“, also „bi-, homo-, asexuell, nichtbinär, trans oder polyamourös“. Homosexuell sind davon nur 17%.

Auf die Frage danach, wie das durch anwesende Männer gestörte Sicherheitsempfinden von Frauen ernstgenommen werden soll, folgte kurze Stille, dann äußerte Paus: „Transfrauen sind Frauen, deswegen sehe ich keinen weiteren Erörterungsbedarf.“ Ein echtes Argument fiel ihr offenbar nicht ein, sie spricht dann aber – paradoxerweise – die steigende Gewalt gegen Frauen an. Ihrer Meinung nach habe diese Frage aber nichts mit dem Gesetz zu tun. Dies ist aus feministischer Sicht nicht anders als frauenverachtend zu werten. Auch auf die Frage zur Umsetzung der Auflösung der Geschlechtertrennung im öffentlichen Raum, etwa in Fitnessstudios etc., hat Paus keine Antwort.

Medizinische Eingriffe an Jugendlichen

Vermutlich haben selbst die LobbyistInnen für ein solches Gesetz gemerkt, dass die vormalige Forderung, dass auch minderjährige Kinder und Jugendliche auf Wunsch und ohne psychologisches Gutachten Medikamente nehmen können, die ihre natürliche Pubertät verhindern und anschließend – auch gegen elterlichen Willen – Operationen an sich vornehmen lassen können (wie die Amputation von Brüsten, Gebärmutter oder Penis), eher unpopulär ist. Denn jeder, der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat, kann erahnen, dass Minderjährige nicht dazu in der Lage sind, so weitreichende Entscheidungen fällen und die Konsequenzen absehen zu können. Daher hat der britische High Court, der oberste Gerichtshof, 2020 auch entschieden, dass Minderjährige dazu eben nicht in der Lage sind. Aber Deutschland will offenbar alle Fehler noch einmal selber machen, auf Kosten der Betroffenen. Zudem ist nicht geklärt, inwieweit das Vorhaben mit § 1631 c BGB – Verbot der Sterilisation Minderjähriger – korrelieren würde.

Das Klima wird rauer für Frauen – auch in Deutschland

Diese Entwicklungen wundern angesichts des für Frauen weltweit rauer werdenden Klimas und angesichts der Tatsache, dass ein erklärter Männerrechtler parlamentarischer Staatssekretär des sog. „Bundesfamilienministeriums“ ist, nicht. Während wir eine der stärksten Inflationen seit Jahrzehnten erleben, alleinerziehende Mütter kaum wissen, wie sie ihre Kinder ernähren sollen oder wo Frauen vor ihrem gewalttätigen Männer Schutz finden (denn die Frauenhäuser sind überfüllt und sollen nun auch Männer aufnehmen), während in Deutschland die Istanbul-Konvention zum Gewaltschutz noch immer nicht umfänglich umgesetzt wurde, nutzen diejenigen, die Macht und Mittel dazu hätten, selbige, um sich gegen Frauenräume und -schutz zu engagieren. Denn viele Fragen bleiben weiterhin unbeantwortet.

Es bleiben Fragen

Die Verantwortlichen bleiben weiterhin Antworten auf die von Frauenrechtlerinnen häufig gestellten Fragen schuldig:

  • Wie soll verhindert werden, dass das Gesetz missbraucht wird?
  • Wieso wird angenommen, dass sich das männliche Gewaltverhalten durch Absichtserklärung/Proklamieren eines weiblichen Geschlechts durch männliche Personen ändern würde? Auf welcher Grundlage?
  • Wieso können keine Studien vorgelegt werden, die die Behauptungen (etwa, dass Männer mit einer Transidentität keine Gefahr für Frauen darstellen würden) belegen könnten?
  • Wie sollen die Auswirkungen dieses Gesetzes in Zukunft sinnvoll beobachtet werden können?
  • Wieso wird nicht offengelegt, welche und wessen Interessen vertreten werden?
  • Wie soll verhindert werden, dass Statistiken verfälscht werden?
  • Mit welcher Begründung soll die Abänderung des juristischen Geschlechtseintrages zu einem de facto nicht vorliegenden Geschlecht irgendwem helfen? Der juristische Geschlechtseintrag ist auf dem Personalausweis nicht vermerkt und daher bei einer Personenkontrolle nicht ersichtlich. Welche Studien liegen dazu vor?
  • Wie soll Inklusion, vor allem von religiösen Schülerinnen und Schülern, im Sportunterricht gewährleistet werden, wenn Jungs in die Mädchenumkleide/-dusche und Mädchen in die Jungsumkleide/-dusche dürfen? Wieso wird das Schamgefühl vieler Menschen bei unfreiwilliger Entblößung vor Menschen des je anderen Geschlechts nicht ernstgenommen?
  • Ist Exhibitionismus nach Gesetzeseinführung noch strafbar? § 183 StGB zufolge kann diese Straftat nur von einem Mann verübt werden. Was ist, wenn dieser Mann nun einen „weiblichen“ Geschlechtseintrag hat?
  • Wie wird Schutz vor sexueller Gewalt gewährleistet?
  • Werden Straftaten durch Männer, die sich als Frau registriert haben, als Straftaten von Frauen in die Statistik eingehen?
  • Wie soll verhindert werden, dass gewalttätige Straftäter sich in Frauengefängnisse verlegen lassen können und dort weitere Straftaten an Frauen verüben?
  • Haben Frauen im Gefängnis ein Veto-Recht, v.a. wenn Sexualstraftäter zu ihnen verlegt werden sollen?
  • Wie sollen faire Sportwettbewerbe für Frauen gewährleistet werden, wenn jeder Mann sich rechtlich zur „Frau“ umdefinieren kann und in Frauenkategorien antritt? Es reichen drei männliche Teilnehmer pro Wettkampf, um Frauen von ihren eigenen Siegertreppchen zu verdrängen.
  • Wieso werden die Bedenken und Anfragen von Frauen ignoriert oder abgetan? Wieso wird eine Debatte gezielt verhindert?

Für die berechtigte Bitte um Antwort auf solche Fragen werden Kritikerinnen und Kritiker selbst von Regierungsvertretern diffamiert; die Fragen werden als „Hetze“ bezeichnet, seriöse Antworten blieben bislang stets aus.

Letztlich lässt sich alles darauf kondensieren

Letztlich lässt sich alles darauf kondensieren: Den Wünschen von Männern wird Priorität eingeräumt vor den realen Schutzbedürfnisse von Frauen und Kindern, besonders Mädchen. Es wird in Kauf genommen, dass Frauen schlechtere Chancen haben, dass Frauen mehr Gewalt ausgesetzt werden, dass Frauen aus dem öffentlichen Raum gedrängt werden. Jede Frau, die aufgrund dieses fahrlässigen Gesetzesvorhabens Schaden erleidet, ist unserer Meinung nach eine zuviel. Jeder Übergriff, der hätte verhindert werden können, ist einer zuviel.

Wir halten den Gesetzesvorstoß für inakzeptabel und fordern die Regierung auf, auch Frauen in den Blick zu nehmen, Frauen anzuhören, Frauen auf einer der Demokratie würdigen Art zu begegnen und sie für den berechtigten Wunsch nach Schutzräumen und Gleichstellung nicht zu diffamieren. Auch in Deutschland ist es bis dahin, scheint es, noch ein langer Weg.

Daher: Teilen Sie Ihren Abgeordneten, Ihren demokratisch gewählten Vertreterinnen und Vertretern, mit, dass dieses Vorhaben undemokratisch ist, gegen Gleichstellungsgesetze und die Meinungsfreiheit verstößt und die Interessen von Schutzbedürftigen missachtet. Hilfestellungen dazu finden Sie etwa hier.