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Analyse: Welches „dritte Geschlecht“? Wo BVerfG, Bundesärztekammer & Ethikrat irren (09.2021)

Uwe Steinhoff, Philosoph und Professor an der Universität Hongkong, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum dritten Geschlechtseintrag „divers“ sowie die entsprechenden Positionen von Bundesärztekammer und Ethikrat einer gründlichen Lektüre unterzogen. Sein Fazit: Wenn Karlsruhe nicht zwischen wissenschaftlichen Erkenntnissen und ideologisch motivierten Definitionen unterscheiden kann, sind Liberalismus, Demokratie und vor allem Frauenrechte gefährdet.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „dritten Geschlecht“ ist begrifflich unklar, empirisch haltlos und logisch unschlüssig. Dasselbe gilt für die Transgenderideologie.

Quelle: https://twitter.com/UweSteinhoff/status/1441702892239421443?s=20

In dem Aufsatz unter dem Titel „Welches „dritte Geschlecht“? Zur Geschlechtsidentitätspolitik des Bundesverfassungsgerichts und seiner Berater“ vom 27. September 2021 (hier zu lesen) prüft Steinhoff das Urteil des Bundesverfassungsgericht aus 2017 zum sogenannten „Dritten Geschlecht“, das immer wieder als Beleg für die vermeintliche Existenz eines solchen hinzugezogen wird, auf logische Gültigkeit. Das Urteil ist hier zu lesen. Er zeigt zunächst auf, dass im Rahmen der Rechtssprechung zwar Interessensgruppen berücksichtigt und befragt wurden – allerdings nicht diejenigen, die davon negativ beeinträchtigt werden, nämlich Frauen.

Update: Eine leicht abgewandelte Form des Blogbeitrages wurde am 29. Oktober hier veröffentlicht.

Auch inhaltlich werden Frauen von dem Urteil in besonders negativer Weise betroffen, da es, wie schon die Transsexuellenurteile zuvor, abermals die ominöse „Geschlechtsidentität“ über die biologische Realität stellt und es somit Männern erleichtert, in geschützte Bereiche vorzudringen, die aus guten Gründen Frauen vorbehalten werden sollten.

Quelle: https://uwesteinhoff.com/2021/09/27/welches-dritte-geschlecht-zur-geschlechtsidentitatspolitik-des-bundesverfassungsgerichts-und-seiner-berater/

Neben der Annahme einer unbelegten und unbelegbaren „Geschlechtsidentität“ wird mit diesem Urteil auch ein vermeintliches „Drittes Geschlecht“ durch einen positiven „dritten Geschlechtseintrag“ in der deutschen Rechtssprechung verankert. Dabei hat sich seit Anbeginn der Menschheit nichts an der Zweigeschlechtlichkeit der Menschen geändert – das menschliche Geschlecht ist binär und unveränderlich. Doch genau das wird im öffentlichen Diskurs immer häufiger und vehementer geleugnet. Berufen wird sich bei solchen Behauptungen mitunter auf das o.g. Urteil.

Erstes, zweites, Drittes Geschlecht?

Die Existenz von Disorders of Sexual Development (DSD), vulgo „Intersexualität“, also die von der Norm abweichende geschlechtliche Entwicklung (etwa das Klinefelter-Syndrom, bei dem Männer ein zusätzliches X-Chromosom aufweisen oder das Turner-Syndrom, bei dem Frauen ein mangelndes oder defektes X-Chromosom aufweisen), bestätigt die Binarität des menschlichen Geschlechts. Jedoch werden diese Phänomene häufig als „neue Geschlechter“ oder „dritte Geschlechter“ bezeichnet, was sowohl logisch als auch biologisch falsch ist.

Das Bundesverfassungsgericht hingegen definiert, wie Steinhoff darlegt, „Geschlecht“ überhaupt nicht, obwohl es ein „drittes“ davon zu kennen meint. „Es weiß offenbar buchstäblich nicht, wovon es redet.“ Selbst die Bundesärztekammer scheint zu einer schlüssigen Definition nicht in der Lage zu sein. Im Anschluss zeigt Steinhoff, dass auch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie nicht dazu fähig zu sein scheint, eine Definition anzubieten. Die dritte Institution, deren Aussagen Steinhoff unter die Lupe genommen hat, ist der deutsche Ethikrat, der mit einer konstruktivistische Begründung einen Kategorienfehler begeht, wenn er „Geschlecht“ als „Kennzeichnung“ begreift. Eine konkrete Antwort bleibt auch der Ethikrat schuldig.

Kurzer Einschub: In der Anhörung zum sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ am 2. November 2020, einem Gesetzesvorschlag, durch den die willkürliche und subjektive Änderung des Personenstandseintrags ermöglicht werden soll, hatte sich die Jura-Professorin Ulrike Lembke als ähnlich unkundig präsentiert, als sie einem Mediziner erklären wollte, dass es bezüglich des Geschlechts „neue wissenschaftliche Erkenntnisse“ gäbe – die sie leider nicht nannte und die auch nirgends aufzufinden sind.

Erste, zweite, dritte Geschlechtsidentität?

Da der Ethikrat nun keine plausible Definition von „Geschlecht“ liefert, sind auch seine Aussagen zu einer „Geschlechtsidentität“ nicht sonderlich schlüssig. „Unter Geschlechtsidentität ist dabei das innere Gefühl eines Menschen zu verstehen, sich einem Geschlecht zugehörig zu fühlen, wobei sich dies darauf beziehen kann, weiblich, männlich oder auch anders zu sein“, so der deutsche Ethikrat. Wie kann man sich einem „Geschlecht“ zugehörig, wie sich „weiblich“, „männlich“ oder „anders“ fühlen, wenn all dies arbiträre Begriffe zu sein scheinen?

Diese begrifflichen Unschärfen haben zur Folge, dass die daraus abgeleiteten Schlüsse ebenfalls nicht haltbar sind. „Somit fehlen dem BVerfG“, so Steinhoff treffend, „sowohl die analytischen als auch die empirischen Grundlagen für sein Urteil.“ Wenn etwas nicht beleg- und definierbar ist, wie kann dagegen diskriminiert werden? Richtig, es geht nicht. Nun führt aber das BVerfG als Grundlage eine „Geschlechtsidentität“ an, die, wie gezeigt wurde, ebenfalls kein schlüssiges Konzept ist. Zudem werden im Personenstandseintrag nicht Gefühle, sondern Fakten erfasst. Weshalb dieser Eintrag nun wahlweise auf Grundlage von Geschlecht oder auf Grundlage von Gefühlen über ein Geschlecht erfasst werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Interessensverbände

Anschließend weist Steinhoff darauf hin, dass es sich bei den hinzugezogenen Organisationen und Verbänden um Interessensverbände handelt. Deren primäres Ziel muss nicht unbedingt sein, evidenzbasierte Aussagen zu liefern.

Was bedeuten diese Urteile und Einschätzungen?

Wenn das BVerfG nicht zwischen neuen Erkenntnissen einerseits und ideologisch motivierten neuartigen Verwendungen von Worten andererseits unterscheiden kann, sind Liberalismus und Demokratie gefährdet.

Quelle: https://uwesteinhoff.com/2021/09/27/welches-dritte-geschlecht-zur-geschlechtsidentitatspolitik-des-bundesverfassungsgerichts-und-seiner-berater/

Die ersten Blüten dieser antidemokratischen, freiheits- und wissenschaftsfeindlichen Bestrebungen sehen wir bereits im Umgang mit Akademikern, besonders Akademikerinnen, die die ideologisch motivierten Bedeutungsverdrehungen von Worten, speziell dem Wort und Begriff „Frau“, kritisieren. Diese werden auf einer einer Demokratie nicht würdigen Weise beschimpft, bekämpft und teilweise ihren Professuren zu entheben versucht, wie jüngst Prof. Kathleen Stock von der Universität Sussex. Geschädigte dieser erstarkenden ideologisch motivierten Verwendung und Verdrehung (Stichwort „Conceptual Engineering„) von Worten sind primär Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, aber besonders Frauen des zivilen und des öffentlichen Lebens.

So kommt auch Steinhoff zu dem Schluss:

Wenn von einer demokratischen Mehrheit verabschiedete Gesetzestexte, die Frauen besonderen Schutz durch Frauenhäuser, Frauengefängnisse oder Frauensport oder auch besondere Vorteile durch Frauenquoten zugestehen, durch die ideologische Umdeutung des Wortes „Frau“ ausgehebelt werden, so ist dies ein Affront gegen die demokratische Selbstbestimmung – und gegen Frauen.

Quelle: https://uwesteinhoff.com/2021/09/27/welches-dritte-geschlecht-zur-geschlechtsidentitatspolitik-des-bundesverfassungsgerichts-und-seiner-berater/

Dem ist zuzustimmen.

Uwe Steinhoff hat mit seinem Aufsatz ein dringend notwendiges Korrektiv geliefert und zugleich aufgezeigt, wie begrifflich unsauber selbst anerkannte Institutionen und Organisationen arbeiten, wie selbiges Vorgehen ideologisch motiviert ist bzw. sein kann und welchen Nachteil diese Auswüchse für Frauenrechte, die Meinungsfreiheit und die Demokratie als solche haben können.

Wir können die Lektüre seines Textes jeder und jedem ans Herz legen – vor allem denen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung vertreten und insbesondere denjenigen Verantwortlichen, die noch einen Restfunken Berufsethos in sich tragen.

(red.v:10.10.2021)

1 Kommentar zu „Analyse: Welches „dritte Geschlecht“? Wo BVerfG, Bundesärztekammer & Ethikrat irren (09.2021)“

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