„Selbstbestimmungsgesetz“ im Kabinett beschlossen (August 2023)

Am heutigen 23. August 2023 befasste sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf zu einem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Das Gesetz wurde beschlossen.

Informationen zum „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)“ sind auf den Webseiten des BMFSFJ, hier, einzusehen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–224546

In diesem Artikel des EMMA-Magazins sind weitere Informationen und vor allem feministische Kritikpunkte zu finden: https://www.emma.de/artikel/selbstbestimmungsgesetz-sie-haben-es-wieder-getan-340535

De facto betrifft [das Gesetz] die gesamte Bevölkerung. Denn künftig soll jeder und jede ab dem Alter von 14 Jahren mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt sein bzw. ihr Geschlecht „wechseln“ können. Voraussetzungen? Keine. Plausibilitätsprüfung? Nicht nötig. Beratung? Auch nicht. Noch nicht einmal für Kinder und Jugendliche. Künftig ist also jeder eine Frau, der einfach erklärt, eine Frau zu sein. Und jede Frau ein Mann, die erklärt, einer zu sein. Einmal im Jahr soll die Person den neuen Geschlechtseintrag wieder ändern können. Lebenslang hinundher, hinundher. Verrückt? Nein, ein Gesetzentwurf unserer Regierung.

Quelle: EMMA: Kabinett: „Schräges Transgendergesetz verabschiedet“ https://www.emma.de/artikel/selbstbestimmungsgesetz-sie-haben-es-wieder-getan-340535 (Zugriff 23.8.23)

Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, müssen u.a. drei Lesungen im Bundestag stattfinden. Der Bundestag befindet sich derzeit noch in der Sommerpause. Das bedeutet, dass Einsprüche noch immer, und gerade jetzt, sinnvoll sind!

Daher halten wir alle dazu an, sich an ihre Abgeordneten und an die Ministerinnen und Minister zu wenden, sie mit Kritik zu konfrontieren; Tipps dazu gibt es hier.

Zudem ist es sinnvoll, die Oppositionsparteien zu einem Normenkontrollantrag vor dem Bundesverfassungsgericht zu motivieren! So könnte dieses Gesetz – und zwar unabhängig von individueller Betroffenheit – umfassend auf seine Vereinbarkeit mit Art. 3 (in Verbindung mit Schutzpflichten des Staates gegenüber Frauen und Mädchen), Art. 4, Art. 5 und Art. 6 geprüft werden. Eine Rechtsfolgenabschätzung ist bislang auch noch nicht erfolgt.