Einführung – Was die Mehrheit der Bevölkerung unter „Geschlecht“ versteht, soll nicht mehr gelten

Die folgenden Inhalte beruhen auf einer Analyse der Frauen von Geschlecht zählt. Neueste Informationen zum aktuellen Stand des Gesetzesvorhabens finden sich hier, auf Fffrauen.de und bei geschlecht-zaehlt.de.  

Update 4.6.2022: Dieser Beitrag bezieht sich auf die 2020 vorgebrachten Gesetzesentwürfe zu einem „Selbstbestimmungsgesetz“. Derzeit steht ein neuer Entwurf noch aus, es ist aber davon auszugehen, dass die Kernpunkte die gleichen sein werden.

Grüne und FDP streben eine fundamentale Änderung im deutschen Rechtssystem an: die Neudefinition der Rechtskategorie „Geschlecht“. Unterstützt werden sie dabei von SPD und Linken. Das Ganze spielt sich im Rahmen der Reformierung des Transsexuellengesetzes (TSG) ab, das durch ein neues Gesetz abgelöst werden soll. Grüne und FDP haben fast deckungsgleiche Gesetzentwürfe vorgelegt, die im Juni 2020 bereits die erste Lesung im Parlament und im November die Ausschuss-Anhörung passiert haben. Eigentlich wollte die Koalition auch einen gemeinsamen Regierungsentwurf vorlegen, doch die SPD brach die Gespräche darüber am 1. April ab. Am 19. Mai 2021 um 18.40 Uhr soll nun im Bundestag über die Entwürfe für ein Selbstbestim­mungsgesetz abgestimmt werden. Die Tagesordnung sieht die zusammengefasste 2. und 3. Lesung für 18.40 Uhr unter dem TOP „Situation von LSBTI“ vor: https://www.bundestag.de/tagesordnung?week=20&year=2021 Das Gesetz könnte verabschiedet werden, falls die SPD kurz vor Ende der Legislaturperiode den Fraktionszwang aufhebt, um sich für die Bundestagswahl den Grünen anzudienen. Spätestens wenn die Grünen (mit) die nächste Regierung stellen, droht ein Selbstbestim­mungs­gesetz Realität zu werden. Nach den Vorschlägen von Grünen und FDP soll es möglich sein, allein durch eine Erklärung beim Standesamt eine Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister herbeizuführen, also ohne Vorlauf, Therapie, Beratung oder andere Maßnahmen. Ein Mann würde damit allein durch seine eigene Erklärung sofort rechtlich zur Frau – eine Frau könnte sofort rechtlich zum Mann werden. Diese Option bestünde jährlich neu und bereits 14-Jährige sollen dies für sich selbst verfügen dürfen. Zudem sollen bereits 14-Jährige selbst die Einwilligung in Hormongaben und Amputationen von Penis oder weiblicher Brust geben dürfen, zur Not mit Hilfe des Familiengerichts. Zu den Inhalten der Entwürfe hat es weder eine Aufklärung der Bevölkerung noch eine öffentliche Diskussion gegeben.

1. Abschaffung der Rechtskategorie „Geschlecht“ in der bisherigen Definition und Einführung des Konzepts einer „Geschlechtsidentität“

Beide Gesetzentwürfe wollen das bestehende Transsexuellengesetz ersetzen durch ein „Gesetz zur Selbst­bestimmung über die Geschlechtsidentität“.

Bisher beruht die rechtliche Kategorie „Geschlecht“ auf den biologischen und körperlichen Merk­malen von Menschen (biologisches Geschlecht, engl. sex). Die Gesetzentwürfe sehen jedoch vor, die Rechtskategorie Geschlecht auf der Grundlage einer gefühlten „Geschlechtsidentität“, auch „Genderidentität“ genannt, zu definieren (soziales Geschlecht, engl. gender). Dieses Verständnis des Rechtsbegriffs Geschlecht beruht auf Geschlechterstereotypen und Rollenklischees.

Der althergebrachte Begriff „geschlechtliche Identität“ oder „Geschlechtsidentität“ wird dabei so verwendet, dass die meisten Menschen denken, er sei in seiner ursprünglichen Bedeutung gemeint – denn schließlich hat jeder Mensch eine geschlechtliche Identität.

Die Aktivisten und Aktivistinnen der Queer- und Transgender-Bewegung verstehen unter „Geschlechtsidentität“ aber etwas anderes. Ihnen dient der Begriff dazu, die Bedeutung von „Geschlecht“ im Recht neu zu füllen. In ihrem Menschenbild ist mit „Geschlechtsidentität“ nämlich gemeint, dass jeder Mensch sein Geschlecht völlig unabhängig von seinen körperlichen Merk­malen über ein Gefühl der Zugehörigkeit bestimmen können solle. Diese Begriffsverwirrung wird – wie weiter unten belegt – bewusst nicht aufgelöst oder erklärt.

Mit einem solchen „Selbstbestimmungsgesetz“ würde die Kategorie „Geschlecht“ in ihrer bishe­ri­gen Bedeutung für das deutsche Rechtssystem abgeschafft. Wer rechtlich als Mann oder Frau gilt, würde allein vom subjektiven Empfinden einer „Geschlechtsidentität“ bestimmt sein. Hiermit würde all jenen Gesetzen die Grundlage entzogen, die Frauen und Mädchen vor Diskriminierung und sexualisierter Gewalt schützen, eben weil Frauen und Mädchen davon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum biologischen Geschlecht „Frau“ betroffen sind.

Dies hätte auch massive Auswirkungen für die Schutzrechte von Kindern und Jugend­lichen allgemein, da in den Entwürfen z. B. vorgesehen ist, dass bereits 14-Jährige für sich nicht nur in einen Geschlechtswechsel, sondern auch in genitalverändernde Operationen ein­willigen können.

Beide Gesetzentwürfe sind nicht nur unvereinbar mit der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) und der UN-Kinderrechtskonvention. Sie widersprechen auch dem staatlichen Auftrag, die Gleich­stellung von Frauen und Männern voranzubringen. Denn die Geschlechterstereotype, auf denen das Konzept der „Geschlechtsidentität“ aufbaut, sind ein wesentlicher Grund für die Diskrimi­nie­rung, Benachteiligung und Unterdrückung von Frauen.

Zur Definition von „Geschlecht“ und „Geschlechtsidentität“/ “Genderidentität“

Begrifflichkeiten und deren Definition sind in dieser Diskussion insgesamt von entscheidender Bedeutung. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), das wichtigste völkerrechtliche Menschenrechtsinstrument für Frauen, definiert:

Geschlecht:

Unser Frausein basiert auf unserem biologischen Geschlecht (engl. sex), d.h. auf den „physischen und biologischen Eigenschaften, durch die sich Frauen von Männern unterscheiden“. (Gender Equality Glossary, UN Women)

Diskriminierung der Frau:

Die Diskriminierung der Frau ist „jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird“. (Artikel 1 CEDAW)

Soziales Geschlecht:

Das „soziale Geschlecht“ (engl. Gender) sind die „Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit für Männer und Frauen als angemessen erachtet … Diese Eigenschaften, Möglichkeiten und Beziehungen sind sozial konstruiert und werden durch Sozialisierungsprozesse erlernt.“ (Gender Equality Glossary, UN Women)

Transgender-Organisationen vertreten demgegenüber das Konzept der „Genderidentität“ bzw. „Geschlechts­identität“, das auf der subjektiven Selbstidentifikation einer Person basiert, die sich unabhängig vom biologischen Geschlecht aufgrund von Merkmalen des „sozialen Geschlechts (Gender)“ bildet. Diese Merkmale werden – obwohl sie Geschlechterstereotype sind – als wesentliche und angeborene Geschlechtsmerkmale bezeichnet:

„Unter ‚geschlechtlicher Identität‘ versteht man das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das mit dem Geschlecht, das der betroffene Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts, z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein.“
Quelle: Hirschfeld-Eddy-Stiftung: Die Yogyakarta-Prinzipien

„Die Geschlechtsidentität ist die Eigenwahrnehmung und Eigenerfahrung einer Person ‚männlich‘, ‚weiblich‘“, beides, weder noch oder irgendetwas anderes zu sein. Die jeweils eigene Geschlechtsidentität ist damit nicht unbedingt für andere sichtbar/wahrnehmbar.“
Quelle: https://regenbogengruppe.meduniwien.ac.at

 

Internationale Bestrebungen

In zahlreichen Ländern der Welt gibt es ähnliche Bestrebungen. In Großbritannien haben Frauen Widerstand geleistet und die Einführung eines „Selbstbestimmungsgesetzes“ verhindert. In einem bahnbrechenden Urteil wurden dort auch Hormongaben, die bei Kindern die Pubertät verhindern und weitreichende körperliche Auswirkungen haben (Pubertätsblocker), verboten.

In Schweden, einem Vorreiterland für Transgenderrechte, haben die führenden Kliniken im März 2021 verkündet, Pubertätsblocker ab sofort frühestens erst ab 16 Jahren verordnen zu wollen und damit das Mindestalter heraufzusetzen.

Rechte für Transgender nicht auf Kosten der Rechte von Frauen und Kindern

Die Reformierung des deutschen Transsexuellengesetzes darf nicht auf Kosten der geschlechts­spezifischen Rechte von Frauen und Mädchen gehen. Der Begriff „Frau“ darf nicht dahingehend neu definiert werden, dass Männer durch die einfache Erklärung, eine Frau zu sein, miteinbezogen würden. Diese Männer erhielten so Zugang zu allen separierten Programmen und Schutzräumen für Frauen und Mädchen – Bereiche, die eigens dafür geschaffen wurden, um Frauen und Mädchen vor männlicher Dominanz und gewalttätigen Übergriffen zu schützen.

Beratungsstand der Gesetzentwürfe im Bundestag

Am 19. Mai 2021 um 18.40 Uhr soll im Bundestag über die Entwürfe für ein Selbstbestimmungsgesetz abgestimmt werden. Die Tagesordnung sieht die zusammengefasste 2. und 3. Lesung für 18.40 Uhr unter dem TOP „Situation von LSBTI“ vor: https://www.bundestag.de/tagesordnung?week=20&year=2021 Es könnte verabschiedet werden, falls die SPD den Fraktionszwang kurz vor Ende der Legislaturperiode aufhebt, um sich für die Bundestagswahl den Grünen anzudienen. Was bisher geschah: Der Bundestag hatte wie erwähnt am 19. Juni 2020 in erster Lesung über den Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes (19/19755) sowie über den Gesetzentwurf der FDP „zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung“ (19/20048). Zu beiden Gesetzentwürfen fand im Ausschuss für Inneres und Heimat am 2. November 2020 die Anhörung von Sachverständigen statt (Video der Anhörung in der Parlaments-Mediathek: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw45-pa-innen-selbstbestimmung-799838).

Strategie und Interessen hinter den Entwürfen – die inoffizielle Gesetzesvorlage

Die Bestrebungen in Deutschland, diese Gesetzentwürfe durchzusetzen, sind eingebettet in eine internationale Kampagne von Transgender-AktivistInnen, bei der es darum geht, das Konzept von „Geschlechtsidentität“ und der „Selbsterklärung des Geschlechts“ in Rechtstexten weltweit umzusetzen. Dabei folgen die Gesetzentwürfe von Grünen und FDP und die Strategie ihrer Durchsetzung weitestgehend den Empfehlungen einer Handreichung, die im Rahmen dieser internationalen Kampagne erstellt wurde. Deren Titel lautet: Only adults? Good practices in legal gender recognition for youth. (Nur Erwachsene? Bewährte Praktiken bei der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts für Jugendliche).

Verfasst wurde diese Handreichung von einer der weltgrößten Wirtschaftskanzleien, Dentons, der internationalen LGBTIQ-Organisation Iglyo und der internationalen Thomson Reuters Foundation. Die Foundation gehört zu Thomson Reuters International, einem Konzern mit den Geschäfts­feldern Medien, Datentechnologie und Datenanalyse, der auch auf dem Gebiet der Gesundheits­versorgung aktiv ist. Der Leitfaden empfiehlt unter anderem:

  • „Wenden Sie sich an Jungpolitiker und Jungpolitikerinnen.“
  • „Demedikalisieren Sie die Kampagne nach außen.“
  • „Seien Sie der Regierungsagenda und der Medienstory voraus.“
  • „Knüpfen Sie Ihre Kampagne an eine populärere Reform.“
  • „Vermeiden Sie übermäßige Berichterstattung und Ausführung in der Presse.“

Es wird also nahegelegt, über das Vehikel eines bestehenden Gesetzes oder Reformvorhabens (in Deutschland das TSG) das neue rechtliche Geschlechts­konzept durchzusetzen – und das in undemokratischer Weise möglichst unter Umgehung der Öffentlichkeit.

Der Markt für geschlechtsangleichende Operationen

Finanzanalysten prognostizieren dem Markt für „geschlechtsangleichende“ Operationen (Sex Reassignment Surgery Market) ein Wachstum von 25 % für die nächsten fünf Jahre auch in Deutschland. Dabei werden in Kliniken immer öfter Geburtsabteilungen geschlossen und teils gleich an ihrer Stelle sog. Transgender-Abteilungen eröffnet, wie kürzlich in München.

Schutzrechte intergeschlechtlicher Kinder wurden inzwischen geregelt

Grüne und FDP führten als Argument für ihre Entwürfe immer wieder die Rechte von intergeschlechtlichen Kindern an, die nicht per Operation der Genitalien einem bestimmten Geschlecht „zwangs­zugewiesen“ werden dürften. Genau dies wurde mit dem am 25. März 2021 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung geregelt. Dieses Argument entbehrt inzwischen also jeglicher Grundlage.

Die vollständigen Gesetzentwürfe zum Nachlesen

Gesetzentwurf der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung

(BT-Drucksache 19/20048)

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Gesetzentwurf Bündnis 90/Die Grünen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SelbstBestG)

(BT-Drucksache 19/19755)

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Im Folgenden wird thematisch aufgeschlüsselt, an welchen Stellen die Gesetzentwürfe die Interessen und Rechte von Frauen sowie auch Kindern und Jugendlichen durch ein „Selbstbestimmungs­gesetz“ beeinträchtigen oder wirkungslos machen würden.

1

Thema

Selbsterklärung der Geschlechtszugehörigkeit

und

Ersetzung der bisherigen Rechtskategorie „Geschlecht“, die auf dem biologischen Geschlecht, also den biologischen und körperlichen Merkmalen von Menschen beruht,

durch eine neu definierte Rechtskategorie „Geschlecht“, die auf dem Konzept einer „Geschlechtsidentität“, das heißt einer gefühlten Geschlechtszugehörigkeit, basiert, die sich bereits in „Transkindern“ äußern soll.

Wortlaut der Gesetzentwürfe

Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen:
Artikel 2

„Änderung des Personenstandsgesetzes: 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung (1) Jede Person kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll.“ „(2) Für eine Person, die geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Abgabe der vom Kind gewünschten Erklärung, so ersetzt das Familiengericht die Erklärungsabgabe, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht;“ „(3) Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab.“ „(5) Eine erneute Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung kann frühestens ein Jahr ab Rechtskraft der vorangegangenen Erklärung abgegeben werden.“

Gesetzentwurf der FDP:
Artikel 2 § 3

„(1) Personen, deren Personenstandseintrag von ihrer Geschlechtsidentität abweicht, können gegenüber dem zuständigen Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll.“ „(2) (…) Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bedarf die Erklärung der Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Stimmt die sorgeberechtigte Person nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung im Verfahren, wenn die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit oder des Namens dem Kindeswohl nicht widerspricht;“

Das bedeutet für die Rechte von Kindern und Eltern:

  • Ein Kind könnte mit 14 Jahren allein durch eigene Erklärung das Geschlecht wechseln und müsste dieses Geschlecht mindestens ein Jahr lang mit allen Konsequenzen behalten.
  • Stimmen die Eltern dem nicht zu, könnte das Kind die Einwilligung auf Grundlage des Gesetzes über das Familiengericht erhalten. Das ist gerade bei Sorgerechtsstreitigkeiten zu erwarten.

Das bedeutet für die Rechte von Frauen und Mädchen:

  • Ein Mann, der allein durch eigene Erklärung rechtlich zur Frau geworden ist, könnte z.B. Rechte in Anspruch nehmen oder einklagen u.a. in den Bereichen: Gleichstellung und Förderung von Frauen auf Kommunen-, Landes- und Bundesebene, Quotenregelungen, Mütter- und Mutterschaftsrechte, Sozial­versicherung und Rentensystem, Rechte von Arbeitnehmerinnen.
  • Männer, die allein durch ihre eigene Erklärung rechtlich zur Frau geworden sind, könnten einklagen, dass sie Zugang zu allen Organisationen und Veranstaltungen haben, die bisher nur Frauen vorbehalten sind. Sie könnten des Weiteren definieren und vertreten, was die Interessen von Frauen insgesamt, von Müttern, Lesben und von Mädchen sind.

Das bedeutet für die Rechte von Frauen und Mädchen zum Schutz vor Diskriminierung und vor männlicher Gewalt:

  • Statistiken zur Ausübung von Gewalt würde die Grundlage entzogen, denn diese werden bis dato nach dem biologischen Geschlecht von Tätern und Täterinnen bzw. Opfern ausgeschlüsselt. Diese Grundlage, nämlich die Rechtskategorie des Geschlechts mit Bezug zum biologischen Geschlecht, gäbe es aber nicht mehr.
  • Jungen ab dem Alter von 14 Jahren und Männer, die allein durch eigene Erklärung rechtlich zu Mädchen bzw. Frauen geworden sind, könnten alle Räume und Angebote nutzen, die bis jetzt Mädchen vorbehalten sind (Toiletten, Umkleidekabinen, Sammel-duschen, medizinische Einrichtungen, Jugendeinrichtungen, Mädchenhäuser, Frauengefängnisse ).

Das bedeutet für den Sport und den Sportunterricht von Frauen und Mädchen:

Jungen und Männer, die allein durch eigene Erklärung rechtlich zu Mädchen/Frauen geworden sind, könnten an allen Mädchen-/Frauen-Wettkämpfen teilnehmen und damit die Chancen von (biologischen) Frauen zunichtemachen. Bereits jetzt zeigt sich ein solcher Trend bei der Beteiligung von Transsexuellen im Frauensport.

Das bedeutet für die Versammlungsfreiheit von Frauen:

Versammlungen und Veranstaltungen nur für Frauen dürften einen Mann, der allein durch eigene Erklärung rechtlich zur Frau wurde, nicht ausschließen bzw. diese Person könnte dann unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgesetz die Teilnahmemöglichkeit einklagen. Dies dürfte aber nicht offen problematisiert werden, weil es dem ebenfalls in den Gesetzentwürfen vorgesehenen Offenbarungsverbot widerspräche.

Das bedeutet für die Meinungsfreiheit von Personen, die das Konzept der „Genderidentität“/„Geschlechtsidentität“ kritisch sehen:

Wenn das Konzept einer Geschlechtsidentität und der „Selbsterklärung“ des eigenen Geschlechts gesetzlich verankert würde, hätte das zur Folge, dass Personen oder Organisa­tionen, zum Beispiel Vereine oder Beratungsstellen, die dieses Konzept infrage stellen und dessen öffentliche Diskussion fordern, mit Sanktionen vonseiten der öffentlichen Hand zu rechnen hätten, v.a. wenn sie eine städtische Förderung erhalten. In großen Städten gibt es bereits jetzt die ersten Versuche seitens städtischer Stellen, Frauen und Frauenorganisationen, die in dieser Frage auf ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit pochen, in einer solchen Weise zu beeinflussen. Dabei übernehmen viele städtische Stellen unhinterfragt und uninformiert das Konzept der „Geschlechtsidentität“, um dem Vorwurf der „Transphobie“ durch Transgender-Aktivisten und -Aktivistinnen zu entgehen und die Wahlstimmen aus der LGBTIQ-Community nicht zu verlieren. Nicht bedacht wird dabei, wie viele Stimmen die Parteien auf kommunaler, Landes- und Bundesebene von Frauen und Männern verlieren könnten, die sich für die Frauen- und Kinderrechte einsetzen und sich kritisch mit Menschenbild und Zielen des Transgender-Aktivismus auseinandersetzen.

2

Thema

Genitalverändernde chirurgische Eingriffe an Kindern und Hormongaben für Kinder

Wortlaut der Gesetzentwürfe

Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen:

Artikel 3, § 3 Abs. 2)

Ein genitalverändernder chirurgischer Eingriff an einem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist nur mit seiner Einwilligung zulässig. In solchen Fällen bedarf es zusätzlich der Einwilligung der sorgeberechtigten Person. Verweigern die sorgeberechtigten Personen derer Einwilligung, so ersetzt das Familiengericht die Einwilligung, wenn:

  1. eine Beratung des Kindes stattgefunden hat,
  2. das Kind einwilligungsfähig ist,
  3. der Eingriff dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.“

Zu Satz 3: „Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Genehmigung nicht erteilt. Das Kind muss dann mit einem operativen Eingriff warten, ist aber nicht an einer hormonellen Therapie gehindert

Das bedeutet:

  • Ein Kind könnte mit 14 Jahren selbst entscheiden oder ggf. mit Hilfe des Familiengerichts erzwingen, dass ein genitalverändernder Eingriff an ihm vorgenommen wird oder ihm Hormone verabreicht werden. Dies könnte dann besonders zum Tragen kommen, wenn die Elternteile um das Sorgerecht streiten und unsichere pubertierende Kinder, beeinflusst durch soziale Medien und „transaffirmative“ Beratungsstellen, ein „Transsein“ als die Erklärung ihrer Probleme ansehen.
  • Die meisten Beratungsstellen verfolgen einen „transaffirmativen“ Ansatz, bei dem Kinder und Jugendliche mit einer sog. Geschlechtsdysphorie möglichst bestätigend (affirmativ) hinsichtlich einer „Transidentität“ beraten werden sollen. Das heißt, durch diese Beratung würde die Hinzuziehung eines Familiengerichts zur Durchsetzung von Maßnahmen noch wahrscheinlicher werden.

3

Thema

Offenbarungsverbot

Wortlaut der Gesetzentwürfe

Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen:

Artikel 3, § 4

„Nach der Abgabe der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes dürfen der frühere Geschlechtseintrag, die davor geführten Vornamen und ggf. der angepasste Nachname ohne Zustimmung der Antrag stellenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“

Gesetzentwurf der FDP:

Artikel 2, § 7

„(2) Die vor Entgegennahme der Erklärung geführte Geschlechtszuordnung und die zuvor geführten Namen dürfen ohne Zustimmung der erklärenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses oder ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse dies erfordern.“

Das bedeutet:

Bei allen in diesem Papier erwähnten Situationen dürfte es nicht als Problem thematisiert werden, dass ein Mann sich allein durch seine Erklärung zur Frau Vorteile oder Zugänge zu Angeboten, Leistungen und Räumen verschafft (hat), die bis dato nur Frauen zur Verfügung standen, weil dies dem Offenbarungsverbot widersprechen würde.

4

Thema

Elternschaft und Mütterrechte

Wortlaut der Gesetzentwürfe

Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen:

Artikel 3, § 6:

„(1) Dem Kind einer Person, die nach der Geburt des Kindes eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes abgegeben hat, ist auf dessen Antrag eine Geburtsurkunde auszustellen, in welcher das Elternteil des Kindes ihrer Geschlechtszuordnung entsprechend und, sofern die Vornamen geändert und der Nachname angepasst wurden, mit ihren geänderten Vornamen und der angepasste Nachname bezeichnet ist. Für ein Kind, das das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann der Antrag von dessen Eltern gestellt werden.“ „(2) Bei der Eintragung der Geburt eines Kindes, das von einer Person, die eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes abgegeben hat, geboren, gezeugt oder angenommen wurde, ist der Elternteil ihrer Geschlechtszuordnung entsprechend und sofern die Vornamen geändert und der Nachname angepasst wurden, mit ihren geänderten Vornamen und dem angepassten Nachnamen zu bezeichnen.“

Gesetzentwurf der FDP:
Artikel 2, § 9 (3)

„(3) Bei der Eintragung der Geburt eines Kindes, das von einer Person, die eine Erklärung über ihre Geschlechtszuordnung abgegeben hat oder deren Geschlechtszuordnung nach dem Transsexuellengesetz geändert worden ist, geboren, gezeugt oder angenommen wurde, ist die Person ihrer Geschlechtszuordnung entsprechend und, sofern die Namen geändert wurden, mit ihren geänderten Namen zu bezeichnen. Die Rechte und Pflichten der gebärenden Person als Mutter im Sinne des § 1591 BGB und des Vaters im Sinne des § 1592 BGB bleiben davon unberührt.“

Das bedeutet:

  • Ein Vater, der sich zur Frau erklärt, wäre rechtlich als Mutter zu behandeln.
  • Ein Vater, der sich zur Frau erklärt, könnte Leistungen beantragen, die bis jetzt nur biologischen Müttern vorbehalten sind.
  • Die Forschung zur Gebärmuttertransplantation ist so weit, dass mittelfristig auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz, Mutter-Kind-Urlauben usw. durch Männer zu erwarten wäre, die sich selbst zu Frauen erklären und sich eine Gebärmutter transplantieren lassen.

Quellen:

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Thema

Interessen von Pharma- und Medizinbranche

Wortlaut der Gesetzentwürfe

Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen:
Artikel 3, § 2

„Das Nähere zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Umfang der notwendigen Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Vor der Entscheidung ist den bundesweiten Verbänden von trans- und intergeschlechtlichen Personen, den für die Leistungserbringung relevanten pharmazeutischen Unternehmern und Medizinprodukteherstellern und deren Spitzenorganisationen auf Bundesebene sowie den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Gesetzentwurf der FDP:
Artikel 4, Änderung des SGB V, 4.

„In § 92 wird nach § 6 b folgender § 6 c eingefügt: „Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung erstmals eine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Nr. 16. Vor der Entscheidung ist den bundesweiten Verbänden von trans- und intergeschlechtlichen Personen, den für die Leistungserbringung relevanten pharmazeutischen Unternehmern und Medizinprodukteherstellern und deren Spitzenorganisationen auf Bundesebene sowie den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Das bedeutet:

Die Lobby der Branchen, die ein ökonomisches Interesse an Hormongaben an Kinder und Erwachsene und an der Durchführung medizinisch-operativer Eingriffe haben, würde in die Beratung einbezogen, während zum Beispiel Kinderrechtsverbände oder Verbände von Eltern, deren Kinder Hormongaben verlangen oder die sich medizinischen Eingriffen unterziehen möchten, nicht gehört würden.

Wie in der Einführung erwähnt, prognostizieren Finanzanalysten dem Markt für geschlechts­angleichende Operationen in Deutschland ein enormes Wachstum für die nächsten Jahre.